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   VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12   

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VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12 (https://dejure.org/2012,33071)
VG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2012 - 1 L 299.12 (https://dejure.org/2012,33071)
VG Berlin, Entscheidung vom 02. November 2012 - 1 L 299.12 (https://dejure.org/2012,33071)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 VwGO, § 15 VersammlG, Art 8 GG
    Versammlungsrecht - Mahnwache: Untersagung der Verwendung von zum auf dem Boden Sitzen einzelner Versammlungsteilnehmer gegen Kälte und Witterungseinfluss notwendiger Unterlagen; Untersagung der Nutzung von Zelten und Pavillons

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Schlafsäcke bei Mahnwache vor dem Brandenburger Tor

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Keine Schlafsäcke bei Mahnwache vor dem Brandenburger Tor

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mit Zelt und Schlafsack bei der Mahnwache

  • lto.de (Kurzinformation)

    [VG Berlin bestätigt Polizei - Kein Recht auf Bequemlichkeit bei Demo von Asylbewerbern

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Keine Schlafsäcke für Demonstranten vor dem Brandenburger Tor - Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG schützt nicht Gegenstände, die lediglich der Bequemlichkeit dienen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Schlafsäcke bei Mahnwache vor dem Brandenburger Tor

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Zelte vor dem Brandenburger Tor

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Schlafsäcke bei Mahnwache vor dem Brandenburger Tor erlaubt - Schlafsäcke und Zelte dienen lediglich der Bequemlichkeit und haben keinen Bezug zur Meinungskundgabe

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Berlin, 23.12.2003 - 1 A 361.03
    Auszug aus VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12
    In Betracht käme vorliegend allenfalls eine Verletzung der Unversehrtheit der Rechtsordnung in Gestalt eines Verstoßes gegen straßenrechtliche Vorschriften (vgl. dazu schon VG Berlin, Beschluss v. 23.12.2003 - 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761).

    Denn wer sich nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit einen umfassenden Schutz dagegen verlangen (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss v. 23.12.2003 - 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761; sowie Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.07.2012 - 10 CS 12.1419, BeckRS 2012, 53126; VG Düsseldorf, Beschluss v. 13.07.2012 - 18 L 1140/12, BeckRS 2012, 54012; VG Lüneburg, Beschluss v. 18.11.2005 - 3 B 79/05, BeckRS 2005, 31010).

    Dies kann schon daraus ersehen werden, dass das Zelt für einen objektiven Betrachter nach außen hin neutral ist, so dass sich hieraus kein auf die kollektive Meinungsäußerung beziehungsweise Meinungsbildung gerichteter Zweck entnehmen lässt (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 23.12.2003 - 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761).

  • VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419

    Würzburger Protestveranstaltung: Hungerstreik mit zugenähtem Mund zulässig

    Auszug aus VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12
    Denn wer sich nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit einen umfassenden Schutz dagegen verlangen (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss v. 23.12.2003 - 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761; sowie Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.07.2012 - 10 CS 12.1419, BeckRS 2012, 53126; VG Düsseldorf, Beschluss v. 13.07.2012 - 18 L 1140/12, BeckRS 2012, 54012; VG Lüneburg, Beschluss v. 18.11.2005 - 3 B 79/05, BeckRS 2005, 31010).

    Die Versammlungsfreiheit schützt aber nicht, dass die Versammlungsteilnehmer sich anstelle ihrer Gemeinschaftsunterkunft am Versammlungsort dauerhaft häuslich einrichten und dort in einem Zeltlager als Ersatzobdach campieren und leben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.07.2012 - 10 CS 12.1419, BeckRS 2012, 53126).

    Zwar hat der Bayerische VGH den Schutz des Art. 8 GG auch für ein zumindest zeitweiliges Schlafen der Versammlungsteilnehmer bejaht und sogar angenommen, dass auch die Verwendung von Betten als Bestandteil von Dauerversammlungen anzusehen sein kann (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.07.2012 - 10 CS 12.1419, BeckRS 2012, 53126).

  • VG Düsseldorf, 13.07.2012 - 18 L 1140/12

    Zulässigkeit von Schlafstätten im Rahmen einer genehmigten Mahnwache

    Auszug aus VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12
    Denn wer sich nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit einen umfassenden Schutz dagegen verlangen (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss v. 23.12.2003 - 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761; sowie Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.07.2012 - 10 CS 12.1419, BeckRS 2012, 53126; VG Düsseldorf, Beschluss v. 13.07.2012 - 18 L 1140/12, BeckRS 2012, 54012; VG Lüneburg, Beschluss v. 18.11.2005 - 3 B 79/05, BeckRS 2005, 31010).

    Dem stehen aber nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Bedenken gegenüber, wonach bei der Stellung von Infrastruktur zum Schlafen - vergleichbar den obigen Erwägungen zu Zelten und Pavillons - deren logistische Funktion und weniger deren Bedeutung für die Meinungskundgabe im Vordergrund steht (vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss v. 13.07.2012 - 18 L 1140/12, BeckRS 2012, 54012).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12
    Als Abwehrrecht gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, NJW 1985, 2395, 2396).
  • BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04

    Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr

    Auszug aus VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12
    Ist die insoweit zu beantwortende Rechtsfrage demnach offen und allenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu klären, kommt es entscheidend auf eine Folgenabwägung an (vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 17.05.2004 - 2 BvR 821/04, NJW 2004, 2297, 2298).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12
    Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.06.2008 - 6 C 21/07, NJW 2009, 98, 99).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 1 S 97.09

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Einnahme von Kokain

    Auszug aus VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12
    Dabei steht die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der im Gefahrenabwehrrecht insofern herabgesetzten Anforderungen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss v. 24.01.2012 - 10 S 3175/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.06.2009 - OVG 1 S 97.09, jeweils zit. nach juris) noch im Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2012 - 1 S 108.12

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Mahnwache; "Refugee Strike"; vorgesehene

    Auszug aus VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12
    "Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind, denn der Versammlungsbegriff bzw. dessen Schutzbereich ist nicht weiter auszudehnen, als dies zur Schutzgewährung nach Art. 8 GG erforderlich ist." (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.08.2012 - OVG 1 S 108.12 m.w.N.) Hinsichtlich der Sitzunterlagen ist der Schutzbereich des Art. 8 GG danach eröffnet.
  • VG Lüneburg, 18.11.2005 - 3 B 79/05

    Dauermahnwache; Demonstration; Errichtung; Mahnwache; Meinungsbildung;

    Auszug aus VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12
    Denn wer sich nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit einen umfassenden Schutz dagegen verlangen (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss v. 23.12.2003 - 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761; sowie Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.07.2012 - 10 CS 12.1419, BeckRS 2012, 53126; VG Düsseldorf, Beschluss v. 13.07.2012 - 18 L 1140/12, BeckRS 2012, 54012; VG Lüneburg, Beschluss v. 18.11.2005 - 3 B 79/05, BeckRS 2005, 31010).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 10 S 3175/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Vorlage des Gutachtens; fahrerlaubnisfreie

    Auszug aus VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12
    Dabei steht die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der im Gefahrenabwehrrecht insofern herabgesetzten Anforderungen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss v. 24.01.2012 - 10 S 3175/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.06.2009 - OVG 1 S 97.09, jeweils zit. nach juris) noch im Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.
  • VGH Bayern, 12.04.2012 - 10 CS 12.767

    Iranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten

  • VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19

    Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen im Falle des Protestcamp

    aa) Zwar erfasst Art. 8 Abs. 1 GG nicht jede für eine Versammlung angemeldete Infrastruktur (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. November 2012 - VG 1 L 299.12, juris Rn. 20).

    Kommt der konkreten Einrichtung hiernach keine eigenständige funktionale Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe selbst zu, ist sie nur dann vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst, wenn sie zwingend notwendig ist, um die beabsichtigte Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts zu ermöglichen (vgl. VG Berlin, Beschluss der Kammer vom 2. November 2012 - VG 1 L 299.12, juris Rn. 21).

    Im Gefahrenabwehrrechts, zu dem auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört, sind hieran allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. November 2012 - VG 1 L 299.12, juris Rn. 15).

  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

    Der Einzelne hat aus Art. 8 Abs. 1 GG keinen Anspruch gegen den Staat auf möglichst optimale Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Versammlung (in diesem Sinne: VGH München, Beschl. v. 12.4.2012, 10 CS 12.767, juris Rn. 13; VG Berlin, Beschl. v. 2.11.2012, 1 L 299.12, juris Rn. 21).
  • VG Berlin, 24.03.2021 - 1 L 204.21
    Im Gefahrenabwehrrecht, zu dem auch der Erlass versammlungsrechtlicher Beschränkungen gehört, sind hieran allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. November 2012 - VG 1 L 299.12, juris Rn. 15).
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